Unternehmen können eine gewerbliche Photovoltaikanlage steuerlich geltend machen und dadurch einen großen Teil der Investition in den ersten Jahren absetzen. Kombiniert werden dabei drei Instrumente: der Investitionsabzugsbetrag (IAB, bis zu 50 % vorab), die Sonderabschreibung und die reguläre beziehungsweise seit Juli 2025 beschleunigte Abschreibung (AfA). Je nach Konstellation lässt sich so im ersten Jahr ein erheblicher Teil der Kosten steuerlich ansetzen.
Warum sich die Steuer bei gewerblicher PV besonders lohnt
Für Privatleute ist die steuerliche Seite von Photovoltaik seit 2023 einfach: 0 % Mehrwertsteuer, Einnahmen meist steuerfrei. Für Unternehmen gilt das nicht, dafür hast Du deutlich mehr Gestaltungsspielraum, weil die Anlage ein Betriebsmittel ist. Wie sich gewerbliche PV insgesamt rechnet, haben wir im Überblick Photovoltaik für Unternehmen beschrieben. Hier geht es um den steuerlichen Teil, der die Nettobelastung Deiner Investition spürbar senkt.
Drei Instrumente greifen ineinander: der Investitionsabzugsbetrag vor dem Kauf, die Sonderabschreibung und die laufende Abschreibung nach dem Kauf. Dazu kommt der Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer. Schauen wir sie einzeln an.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB): absetzen, bevor Du kaufst
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt Dir, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition gewinnmindernd abzuziehen, und zwar schon bis zu drei Jahre vor dem tatsächlichen Kauf.
- Voraussetzung: Der Betrieb überschreitet im Jahr des Abzugs keinen Gewinn von 200.000 €.
- Wirkung: Du senkst Deinen zu versteuernden Gewinn im Abzugsjahr, verschiebst also Steuerlast in die Zukunft und schaffst Liquidität für die Investition.
- Nachweis: Die Investition muss innerhalb des Dreijahreszeitraums tatsächlich erfolgen, sonst wird der IAB rückwirkend aufgelöst.
Beispiel: Planst Du eine 100-kWp-Anlage für 110.000 €, kannst Du über den IAB bis zu 55.000 € vorab abziehen. Bei welcher konkreten Anlagengröße und welchem Zeitpunkt das für Deinen Betrieb sinnvoll ist, hängt von Deiner Gewinnsituation ab, das ist ein klassischer Fall für die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Neben dem IAB erlaubt § 7g EStG eine Sonderabschreibung, mit der Du einen zusätzlichen Anteil der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren absetzen kannst, frei verteilbar über diesen Zeitraum. Sie kommt zusätzlich zur regulären Abschreibung und wird oft im ersten Jahr voll genutzt, um die Steuerlast früh zu senken.
Die genaue Höhe der Sonderabschreibung wurde in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Weil hier die jeweils aktuelle Rechtslage entscheidet, nenne wir bewusst keine feste Prozentzahl als Versprechen, sondern verweisen auf die Prüfung im Einzelfall.
Die beschleunigte Abschreibung seit Juli 2025
Der aktuellste und für viele Betriebe attraktivste Hebel: Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine beschleunigte (degressive) Abschreibung für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter. Für Photovoltaikanlagen sind dabei laut den aktuellen Regelungen bis zu 15 % pro Jahr möglich, für Batteriespeicher sogar bis zu 30 % pro Jahr.
Diese Regelung ist befristet: Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028. Wer in diesem Fenster investiert, kann die Anlage also deutlich schneller abschreiben als über die klassische lineare AfA (rund 5 % pro Jahr über 20 Jahre).
So spielen die Instrumente zusammen
Der eigentliche Effekt entsteht aus der Kombination. Vereinfachtes Schema für eine Investition im gültigen Zeitfenster:
| Instrument | Wann | Wirkung (vereinfacht) |
|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (IAB) | Bis zu 3 Jahre vor Kauf | Bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehbar |
| Sonderabschreibung § 7g | In den ersten 5 Jahren | Zusätzlicher Anteil, frei verteilbar |
| Beschleunigte AfA (bis Ende 2027) | Ab Anschaffung | PV bis 15 %/Jahr, Speicher bis 30 %/Jahr |
| Lineare AfA | Über die Nutzungsdauer | Regulär rund 5 %/Jahr über 20 Jahre |
| Vorsteuerabzug | Bei Kauf | 19 % Mehrwertsteuer zurück |
In günstigen Konstellationen lässt sich dadurch im ersten Jahr ein erheblicher Teil der Investition steuerlich ansetzen. Wichtig zum Verständnis: Abschreibung ist kein geschenktes Geld, sondern verschiebt Steuerlast nach vorne und senkt sie über die Gesamtlaufzeit dort, wo Dein Grenzsteuersatz hoch ist. Der Liquiditätsvorteil in den ersten Jahren ist trotzdem real und oft der Grund, warum sich die Anlage schneller trägt als die reine Stromkostenrechnung vermuten lässt.
Vorsteuerabzug: die Mehrwertsteuer zurückholen
Unabhängig von der Abschreibung gilt: Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen zahlst Du beim Kauf 19 % Mehrwertsteuer und holst sie als Vorsteuer vollständig zurück, sofern die Anlage unternehmerisch genutzt wird. Netto belastet Dich die Umsatzsteuer damit nicht. Bei einer 110.000-€-Anlage geht es hier um rund 17.500 € Vorsteuer, die zurückfließen.
Speicher spielen dabei eine besondere Rolle, weil sie mit bis zu 30 % pro Jahr besonders schnell abgeschrieben werden können. Wie sich ein Gewerbespeicher zusätzlich über Lastspitzenkappung rechnet, steht im Ratgeber Gewerbespeicher & Peak Shaving. Passende gewerbetaugliche Speicher findest Du in unserer Speicher-Collection.
Häufige Fragen zur Abschreibung von PV-Anlagen im Gewerbe
Kann ein Unternehmen eine Photovoltaikanlage steuerlich absetzen?
Ja. Eine gewerblich genutzte PV-Anlage ist ein Betriebsmittel und wird abgeschrieben. Kombinierbar sind der Investitionsabzugsbetrag (bis zu 50 % vorab), die Sonderabschreibung nach § 7g EStG und seit Juli 2025 eine beschleunigte Abschreibung (PV bis 15 %/Jahr, Speicher bis 30 %/Jahr). Zusätzlich ist die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehbar. Die konkrete Gestaltung gehört in die Hand des Steuerberaters.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei Photovoltaik?
Der IAB nach § 7g EStG erlaubt, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten PV-Anlage schon bis zu drei Jahre vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung ist unter anderem ein Gewinn von höchstens 200.000 € im Abzugsjahr. Wird die Investition nicht getätigt, wird der IAB rückwirkend aufgelöst.
Wie schnell kann man eine gewerbliche PV-Anlage abschreiben?
Regulär läuft die lineare Abschreibung über rund 20 Jahre (etwa 5 % pro Jahr). Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und Ende 2027 ist eine beschleunigte Abschreibung möglich: für Photovoltaik bis zu 15 % pro Jahr, für Batteriespeicher bis zu 30 %. Zusammen mit IAB und Sonderabschreibung lässt sich ein erheblicher Teil der Kosten früh ansetzen.
Bekomme ich als Unternehmen die Mehrwertsteuer für die PV-Anlage zurück?
Ja, sofern Du umsatzsteuerpflichtig bist und die Anlage unternehmerisch nutzt. Du zahlst beim Kauf 19 % Mehrwertsteuer und ziehst sie als Vorsteuer vollständig ab. Der Nullsteuersatz für Privatleute gilt für Unternehmen nicht, dafür steht Dir der Vorsteuerabzug offen.
Lohnt es sich, wegen der Steuer noch 2026 oder 2027 zu investieren?
Die beschleunigte Abschreibung ist bis Ende 2027 befristet. Für Betriebe, die ohnehin eine Anlage planen, kann eine Inbetriebnahme in diesem Fenster steuerlich vorteilhaft sein. Ob sich das im Einzelfall rechnet, hängt von der Gewinnentwicklung ab und sollte mit dem Steuerberater geplant werden.
Fazit: die Steuer macht gewerbliche PV oft schneller rentabel als gedacht
IAB, Sonderabschreibung, beschleunigte AfA und Vorsteuerabzug zusammen sorgen dafür, dass Deine Netto-Investition deutlich unter der Bruttosumme liegt und ein großer Teil der Steuerentlastung in den ersten Jahren wirkt. Gerade das befristete Abschreibungsfenster bis Ende 2027 macht eine zeitnahe Planung interessant.
Die steuerliche Gestaltung besprichst Du mit Deinem Steuerberater, die technische und wirtschaftliche Auslegung übernehmen wir: Starte Deine gewerbliche Projektierung, und wir liefern Dir die Anlagengröße, Komponenten und Wirtschaftlichkeitsrechnung als Grundlage für Deine Steuerplanung.